Statuten
Präambel |
Alle auf Personen bezogene Begriffe repräsentieren alle Geschlechter. |
1. Name und Sitz |
|
Artikel 1 |
Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei Zofingen-Mühlethal", nachstehend Partei genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zofingen.
|
Die Partei ist ein Glied der Schweizerischen Volkspartei des Bezirks Zofingen, der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Aargau und der Schweizerischen Volkspartei der Schweiz. | |
2. Grundsätze und Ziele |
|
Artikel 2 |
Die Partei bezweckt den Zusammenschluss von Einwohnern der Stadt Zofingen zur Förderung einer auf Freiheit und Demokratie beruhenden volksnahen Politik. Sie fördert die Volkswohlfahrt sowie den geistigen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt |
Artikel 3 |
Die Partei sucht ihre Ziele zu erreichen durch |
Periodisches Aufstellen eines Aktionsprogramms
|
|
3. Mittel |
|
Artikel 4 |
Die Finanzierung der Partei wird erreicht durch
|
Artikel 5 |
Die Mitglieder oder Dritte haben keine persönlichen Ansprüche auf die Aktiven der Partei. Die Gewinne der Partei bilden ausschliessliches Eigentum der Partei.
|
Artikel 6 |
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen. Die Mitglieder oder Dritte haften in keiner Weise persönlich für die Partei.
|
4. Organisation |
|
Artikel 7 |
Die Organe der Partei sind
|
4.1 Generalversammlung |
|
Artikel 7.1 |
Die Generalversammlung (GV) wird von der Geschäftsleitung einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 14 Tage vor der GV dort eintreffen. Mit der Einladung wird die Traktandenliste bekanntgegeben. Ordentlicherweise muss die GV wenigstens einmal jährlich stattfinden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer GV, der Geschäftsleitung oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich und unter Anführung der zu behandelnden Traktanden an die Geschäftsleitung gestellt wird.
|
Artikel 7.1.1 |
Stimmrecht haben alle Mitglieder der Partei. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmen geheime Stimmabgabe verlangt. Bei Beschlüssen über Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Ebenfalls ist eine Person nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten der Partei mit ihr oder deren Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
|
Artikel 7.1.2 |
Den Vorsitz in der GV führt der Präsident oder der Vizepräsident der Partei, das Protokoll der Protokollführer, der Sekretär oder ein von der GV bestellter Interimssekretär. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
|
Artikel 7.1.3 |
SVP-Mitglieder von Behörden und Kommissionen sind grundsätzlich gehalten, über Fragen ihres Aufgabenkreises in der GV oder an Sitzungen anderen Gremien Bericht zu erstatten, soweit sie nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
|
Artikel 7.1.4 |
Die Generalversammlung befindet über folgende Geschäfte
|
Artikel 7.2 |
Die Parteiversammlung (PV) wird von der Geschäftsleitung, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt, einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder in Brief- oder Inseratform. Mit der Einladung wird die Traktandenliste bekanntgegeben. Die Parteiversammlung nimmt Stellung zu aktuellen politischen Fragen.
|
4.3 Die Geschäftsleitung (GL) |
|
Artikel 7.3 |
Die Geschäftsleitung (GL) besteht aus folgenden Personen
|
Artikel 7.3.1 |
Die Geschäftsleitungsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; nach deren Ablauf ist jedes Mitglied wieder wählbar. Während einer Amtsdauer neugewählte Personen treten in die Amtsdauer ihrer Amtsvorgänger ein. Freiwillige Rücktritte müssen der Geschäftsleitung mindestens drei Monate vorher angesagt werden.
|
Artikel 7.3.2 | Die Geschäftsleitung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Über traktandierte oder nicht traktandierte Geschäfte können gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mehrheit der Geschäftsleitungsmitglieder anwesend ist oder sich nachher ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Über die Sitzungen der Geschäftsleitung wird Protokoll geführt. |
Artikel 7.3.3 |
Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben und Befugnisse
|
4.4 Parteileitung (PL) |
|
Artikel 7.4 |
Die Parteileitung (PL) besteht aus folgenden Personen
|
Artikel 7.4.1 |
Mit Ausnahme der Geschäftsleitung und des Vertreters für PR/Medien sind die Mitglieder der Parteileitung von Amtes wegen in diesem Gremium vertreten. Scheidet ein Mitglied aus seinem Amt aus, so scheidet es automatisch auch aus der Parteileitung aus. Allfällige Amtsnachfolger, im Sinne von Artikel 7-4, nehmen neu Einsitz in der Parteileitung.
|
Artikel 7.4.2 |
Die Parteileitung versammelt sich auf Einladung der Geschäfts-leitung unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Über traktandierte oder nicht traktandierte Geschäfte können gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mehrheit der Parteileitungsmitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen der Parteileitung wird Protokoll geführt.
|
Artikel 7.4.3 | Die Einwohnerratsfraktion vertritt die SVP-Politik im Einwohnerrat. Die Fraktion ist in ihrer Beschlussfassung frei. |
4.6 Revisoren (RR) |
|
Artikel 7.5 | Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht Parteimitglieder sein müssen. Sie prüfen Rechnung, Buchführung, Belege und Kassabestand und legen der jährlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung. |
5. Mitglieder |
|
Artikel 9 |
Jede stimmberechtigte Person kann in die Partei aufgenommen werden.
|
Artikel 9 |
Der Austritt eines Mitglieds aus der Partei ist durch schriftliche Erklärung möglich. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Geschäftsjahr.
|
Artikel 10 | Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Geschäftsleitung nach Anhörung der Parteileitung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen ohne Angabe von Gründen. Gegen diesen Entscheid kann das betroffene Mitglied innert eines Monats seit dessen Mitteilung an die GV rekurrieren. Die Generalversammlung, ebenfalls ohne Begründung, endgültig. |
6. Geschäftsjahr |
|
Artikel 11 | Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. |
7. Statutenänderungen |
|
Artikel 12 | Zur Statutenänderung ist eine Zweidrittels-Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig. |
8. Auflösung |
|
Artikel 13 | Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist, und sich eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten dafür ausspricht, die Auflösung der Partei beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine GV einzuberufen. Erscheint nicht die Hälfte der Mitglieder, muss eine neue GV einberufen werden, an welcher zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung der Partei beschliessen können. Die Liquidation findet durch die Geschäftsleitung statt. Die Kompetenz der Generalversammlung bleibt auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft. Über die Verwendung des Parteivermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag der Geschäftsleitung, doch doll das Vermögen jedenfalls einem Verein oder einer Gruppierung zugewendet werden, welche gemeinnützig arbeitet. |
9. Schlussbestimmungen |
|
Artikel 14 | Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. Mai 1994 genehmigt und treten am 28. Mai 1994 in Kraft. |
Zofingen, 27 Mai 1994 |
|
Schweizerische Volkspartei Zofingen-Mühlethal
|
|
Alfred Schriber Präsident |
|
Jürg Häusler Sekretär |