Statuten der SVP Zofingen-Mühlethal
1. Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei Zofingen-Mühlethal", nachstehend Partei genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zofingen.
Die Partei ist Teil der Schweizerischen Volkspartei des Bezirks Zofingen, der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Aargau und der Schweizerischen Volkspartei der Schweiz.
2. Grundsätze und Ziele
Artikel 2
Die Partei bezweckt den Zusammenschluss von Einwohnern der Stadt Zofingen zur Förderung einer auf Freiheit und Demokratie beruhenden volksnahen Politik.
Die Partei setzt sich ein für eine direktdemokratische, föderale und subsidiäre Staatsordnung und steht zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Die Partei erstrebt einen Staat, der mit möglichst einfachen Mitteln Wohlergehen, Ordnung und Recht sichert.
Sie fördert die Wohlfahrt sowie den geistigen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt.
Artikel 3
Die Partei kann zur Erreichung ihrer Ziele folgende Massnahmen ergreifen:
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Periodisches Aufstellen eines Aktionsprogramms
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Stellungnahme zu politischen Fragen
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Behandlung kommunaler Fragen
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Beteiligung an Wahl- und Abstimmungsgeschäften
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Mitarbeit in Kommissionen
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Informative, meinungsbildende und gesellige Veranstaltungen
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Werbung für bürgerliches Gedankengut in Politik, Wirtschaft und Kultur
3. Mittel
Artikel 4
Die Partei finanziert ihre Aufgaben mit folgenden Mitteln:
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Jährliche Mitgliederbeiträge
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Jährliche Beiträge der kommunalen Mandatsträger
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Freiwillige Beiträge und Zuwendungen von Parteimitgliedern oder Dritten
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Ausserordentliche Finanzierungsaktionen
Artikel 5
Die Mitglieder oder Dritte haben keine persönlichen Ansprüche auf die Aktiven der Partei. Die Gewinne der Partei bilden ausschliessliches Eigentum der Partei.
Artikel 6
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen. Die Mitglieder oder Dritte haften in keiner Weise persönlich für die Partei.
4. Organisation
Artikel 7
Die Organe der Partei sind:
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Generalversammlung (GV)
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Parteiversammlung (PV)
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Vorstand
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Revisoren
4.1 General- und Parteiversammlung
Artikel 8
Die Generalversammlung (GV) wird vom Vorstand einberufen.
Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und muss spätestens 14 Tage vor der GV dort eintreffen. Mit der Einladung wird die Traktandenliste bekanntgegeben. Die Einladung kann auch elektronisch versendet werden.
Ordentlicherweise muss die GV wenigstens einmal jährlich stattfinden.
(Optional kann erwähnt werden ungefähr wann im Jahr)
Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer GV, des Vorstandes oder auf Verlangen von fünf Mitgliedern, sofern ein solches Begehren schriftlich und unter Anführung der zu behandelnden Traktanden an die Geschäftsleitung gestellt wird.
Anträge der Mitglieder an die ordentliche Generalversammlung müssen dem Präsidenten schriftlich und begründet bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
Artikel 9
Stimmrecht haben alle Mitglieder der Partei.
Die Beschlussfassung geschieht durch das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Abstimmung, wenn nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmen geheime Stimmabgabe verlangt.
Bei Beschlüssen über Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenfalls ist eine Person nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten der Partei mit ihr oder deren Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
Artikel 10
Den Vorsitz in der GV führt das Präsidium der Partei, das Protokoll der Protokollführer, der Sekretär oder ein von der GV bestellter Interimssekretär. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.
Artikel 11
SVP-Mitglieder von Behörden und Kommissionen sind grundsätzlich gehalten, über Fragen ihres Aufgabenkreises in der GV oder an Sitzungen anderen Gremien Bericht zu erstatten, soweit sie nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Artikel 12
Die Generalversammlung befindet über folgende Geschäfte:
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Protokoll
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Jahresbericht des Präsidiums
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Jahresrechnung und Entlastung der Geschäftsleitung
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Mitgliederbeiträge
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Voranschlag
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Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und zweier Revisoren
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Statutenänderungen
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Rekurse bei Parteiausschlüssen durch den Vorstand
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Alle anderen von Gesetzes wegen oder vom Vorstand ihr zugewiesenen Angelegenheiten
Artikel 13
Die Parteiversammlung (PV) wird vom Vorstand, oder wenn fünf Mitglieder dies schriftlich verlangen, einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder in Form eines Briefes, Inserats oder auf elektronischem Weg. Mit der Einladung wird die Traktandenliste bekanntgegeben. Die Parteiversammlung nimmt Stellung zu aktuellen politischen Fragen:
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Gemeindeangelegenheiten
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Wahlen
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Volksabstimmungen
4.2 Vorstand und Revisoren
Artikel 14
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
Von Amtes wegen sind der Präsident der SVP-Fraktion im Einwohnerrat sowie die SVP-Stadträte Mitglied des Vorstandes.
Er bestimmt je einen Verantwortlichen für die Finanzen, die Kommunikation und die Sekretariatsarbeit.
Artikel 15
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; nach deren Ablauf ist jedes Mitglied wieder wählbar. Während einer Amtsdauer neugewählte Personen treten in die Amtsdauer ihrer Amtsvorgänger ein. Freiwillige Rücktritte müssen dem Vorstand mindestens drei Monate vorher angesagt werden.
Artikel 16
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit so oft es die Geschäfte erfordern. Über traktandierte oder nicht traktandierte Geschäfte können gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder sich nachher ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Über die Sitzungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.
Artikel 17
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
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Beschlussfassung in allen Parteiangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen der Partei zu. Er sorgt für eine aktive Kommunikation mit den Mitgliedern und Sympathisanten sowie eine aktive Medienarbeit.
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Ausschluss von Mitgliedern
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Vollzug der Parteibeschlüsse
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Vertretung der Partei nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Partei führt das Präsidium kollektiv zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
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Einberufung der Generalversammlung
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Einberufung von Sitzungen des Vorstandes
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Bildung von Kommissionen für Spezialaufgaben
Artikel 18
Die Einwohnerratsfraktion vertritt die SVP-Politik im Einwohnerrat. Die Fraktion ist in ihrer Beschlussfassung frei.
Artikel 19
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht Parteimitglieder sein müssen. Sie prüfen Rechnung, Buchführung, Belege und Kassabestand und legen der jährlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
5. Mitgliedschaft
Artikel 20
Mitglieder der Partei sind natürliche Personen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zur Zielsetzung der SVP bekennen.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Wegzug aus der Stadt Zofingen, Austritt oder Ausschluss.
Artikel 21
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Artikel 22
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen:
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Ohne Angabe von Gründen;
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Wenn es den Parteiinteressen zuwiderhandelt;
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Wenn es trotz schriftlicher, erfolgloser Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das schriftliche Rekursrecht an die Generalversammlung zu.
6. Geschäftsjahr
Artikel 23
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
7. Statutenänderungen, Auflösung und Fusion der Partei
Artikel 24
Zur Statutenänderung ist eine Zweidrittels-Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig.
Der Wortlaut der Statutenrevision ist in der Einladung bekannt zu geben.
Artikel 25
Für den Beschluss über die Auflösung oder Fusion der Partei ist eine Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Schlussbestimmungen
Artikel 26
Sofern die Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 16. Juni 2022 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Alle auf Personen bezogene Begriffe dieser Statuten repräsentieren beide Geschlechter.
Zofingen, 16. Juni 2022
Schweizerische Volkspartei Zofingen-Mühlethal
Präsident: René Schindler
Sekretär: Moritz Weber